Beitragssatzung vom 21.12.2006 | | 1.) Die Mitgliedschaft im Verein Bernau-STADTMITTE e.V. ist gemäß § 4 der Satzung beitragspflichtig. Der Betrag wird zur Begleichung der Kosten für die Arbeit des Vereins und des Vorstandes erhoben.
2.) Der Mitgliedsbeitrag entsteht jährlich und ist einmal pro Jahr zu entrichten. Die Zahlung des Mitgliedbeitrages hat bis zum 28.02. des jeweiligen Jahres zu erfolgen.
3.) Im ersten Jahr der Mitgliedschaft ist der Jahresbeitrag entsprechend dem Eintrittsdatum anteilig zuentrichten. Die Zahlung ist innerhalb eines Monats nach Eintrittsdatum vorzunehmen.
4.) Auf Antrag des Vorstandes kann die Höhe des Beitrages durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.
5.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht gemäß § 4 der Satzung befreit.
6.) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für
a) natürliche Personen b) juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände) c) juristische Personen des privaten Rechts (eingetragene Vereine, Stiftungen, GmbH, AG, etc). d) Freiberufler, Händler und Gewerbetreibende
einheitlich 1,50 € pro Monat (18 € im Jahr). [Angaben brutto]
7.) Zur Stärkung der Vereinsfinanzen und als Werbekostenzuschuss zahlen die unter Punkt 6 a-dbenannten Mitglieder 100 € (netto) jährlich. Zusätzlich besteht die Möglichkeit sich auf der Homepage www.bernau-stadtmitte.de in der Rubrik „Informationsangebot Geschäfte“ 50 € (netto) jährlich eintragen zu lassen.
8.) Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich aus Kostengründen nur im Einzugsermächtigungverfahren eingezogen.
9.) Unabhängig hiervon steht es jedem Mitglied des Vereins sowie externen Personen frei, den Verein finanziell zu unterstützen. Gewerbetreibende können dies steuerlich als Werbeausgaben ansetzen.
10.) Während eines Beitragsrückstandes ruhen die Mitgliedsrechte. Mitgliedspflichten, insbesondere die Beitragszahlungen, bleiben während des Beitragsrückstandes bestehen. | | | |
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