Vereinssatzung vom 21.12.2006 | | § 1 Name und Sitz des Vereins Nach Eintragung führt der Verein den Namen „Bernau-STADTMITTE e.V.“. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Bernau) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.”. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person. Sitz des Vereins ist die Stadt Bernau bei Berlin mit der Anschrift des 1. Vorsitzenden Oliver Niedermeier, Klementstr. 2, 16321 Bernau bei Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben des Vereins Der Verein wird sich um eine nachhaltige Multifunktionalität der Bernauer Innenstadt, unter Einbeziehung öffentlicher und privater Akteure, kümmern. Die vielen Facetten einer modernen und lebendigen Innenstadt sollen vereint werden. Kernziel des Vereins ist es, dass Zentrum Bernau zu einer lebendigen, liebenswerten und modernen Innenstadt zu entwickeln. Zur Verwirklichung des Vereinszecks veranstaltet der Verein Informationsreihen und Informationsveranstaltungen und ähnliche Unternehmungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Die Mitgliederversammlung kann die Ernennung von Ehrenmitgliedern beschließen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Einzelheiten werden in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Betragsordnung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Finanzielle Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins erfolgen nicht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a.) durch freiwilligen Austritt; b.) durch Streichung von der Mitgliederliste; c.) durch Ausschluss aus dem Verein; d.) mit dem Tod des Mitglieds. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 6 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind a.) die ordentliche Mitgliederversammlung b.) die außerordentliche Mitgliederversammlung c.) der Vorstand d.) der Beirat
§ 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, im ersten Quartal eines Jahres statt. Der Terminder Versammlung wird schriftlich per Post und Email mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag durch den Vorstand einberufen.Die Mitgliederversammlung beschließt über: a.) die Entlastung des Vorstandes b.) die Neuwahl des Vorstandes (1. und 2. Vorsitzender, Schatzmeister) c.) die Neuwahl der Mitglieder des Beirates (max. 7 Personen; die Anzahl muss ungerade sein) d.) Verabschiedung und Änderung des Haushaltsplanes e.) Festsetzung der Beitragsordnung f.) Änderung der Satzung g.) Auflösung des Vereins h.) Ernennung von Ehrenmitgliedern. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Stimmberechtigt sind Mitglieder die mindestens 16 Jahre alt sind. Die Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Wenn ein Mitglied die geheime Abstimmung fordert, hat dies Vorrang. Bei fristgemäßer Einladung ist die Versammlung beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom jeweiligen Versammlungsleiter unterschreiben. Dabei soll Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 8 Die außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Hierzu müssen mindestens 1/10 der Mitglieder dies bei einem Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Auch ein Beschluss für eine außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Beirat ist möglich. Ansonsten gelten die unter §7 festgelegten Durchführungsbestimmungen.
§ 9 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand zusammen mit dem Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorstandes. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.Rechtshandlungen die den Verein verpflichten würden sind in der Finanzordnung geregelt. Die Finanzordnung wird durch den Vorstand und den Beirat beschlossen.
§10 Die Zuständigkeiten des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; b.) Einberufung der ordentlichen außerordentlichen Mitgliederversammlung; c.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d.) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung einesJahresberichts; e.) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand ist verpflichtet in wichtigen Angelegenheiten vor seiner Entscheidung (z.B. finanzielleüber 1.000,00 Euro) die Meinung des Beirates zu hören.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinem in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandmitglieder, darunter mindestens der Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 12 Beirat Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitglieder des Beirates müssen Vereinsmitglieder sein. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Beirates während der Amtsperiode aus, so wählen Vorstand und Beirat gemeinsam ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Beirates. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Weiterhin ist er für die Revision und Kassenprüfung des Vereins verantwortlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB. Für die Auslösung ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an dem Verein Eltern helfen Eltern e.V., der diese Mittel ausschließlich für Gemeinnützige Zwecke verwenden wird.
§ 14 Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bernau eingetragen ist. Die vorstehende Satzung wurde in der Außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.08.2006 errichtet. | | | |
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